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Stichwort English Beschreibung
Drogenhandel durch Mieter drug trafficking by tenants Handelt ein Mieter im Hausflur mit harten Drogen, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar. Das Amtsgericht Pinneberg entschied am 29.08.2002, dass durch den Handel eines Mieters mit Heroin die Interessen der gesamten Hausgemeinschaft verletzt würden. Seine Aktivitäten machten das Haus zu einem Anziehungspunkt für die Drogenszene und gefährdeten insbesondere im Haus wohnende Jugendliche. Weder der Vermieter noch die übrigen Mieter müssten dies hinnehmen (Az. 68 C 23/02).

Zerstört die Polizei im Rahmen einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung eine Wohnungseingangstür, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter haben. Allerdings nur dann, wenn dessen Verhalten Anlass zu der Durchsuchung gegeben hat. Der Bundesgerichtshof lehnte einen solchen Anspruch gegen einen Mieter ab, bei dem eine Durchsuchung wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln stattgefunden hatte. Gefunden wurden lediglich 26 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum. Der Mieter wurde rechtskräftig vom Vorwurf des Handeltreibens freigesprochen, aber wegen Drogenbesitzes verurteilt. Der BGH erklärte, dass es hier an einem Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung mietvertraglicher Sorgfaltspflichten (Aufbewahrung illegaler Drogen in der Wohnung) und dem Schaden (aufgebrochener Tür wegen Verdachts auf Drogenhandel) fehle. Denn gehandelt habe der Mieter nicht, und die Tür wäre auch aufgebrochen worden, wenn er seinen Eigenvorrat nicht in der Wohnung gehabt hätte (Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. VIII ZR 49/16).

Dem Vermieter steht jedoch nach einem anderen Urteil des Bundesgerichtshofes in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch gegen die Polizei bzw. das jeweilige Bundesland als deren Dienstherrn zu. Im damaligen Verfahren hatte ein Sondereinsatzkommando sich durch ein Fenster gewaltsam Zutritt verschafft, da der Mieter des Drogenhandels verdächtigt wurde. Es handelt sich dabei um einen Anspruch aus einem sogenannten "enteignenden Eingriff." Dieser Anspruch scheidet nur dann aus, wenn der Vermieter gewusst hat, dass in der Wohnung Straftaten stattfinden bzw. Drogen oder Diebesgut verstaut werden. Vermietet er trotz dieses Wissens oder hält er das Mietverhältnis trotzdem aufrecht, kann er keine Ansprüche gegen das Land geltend machen (BGH, Urteil vom 14. März 2013, Az. III ZR 253/12).